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Schilder Klar Warnzeichen W027 Warnung vor Handverletzungen, 50x0.45 mm Aluminium geprägt, 3190/50

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3190/50
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4250669434517
  • Stärke: 0,45 mm
  • Breite: 50,00 mm
  • Gewicht: 0,00132 kg
  • Material: Aluminium geprägt
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Schilder Klar Warnzeichen W027 Warnung vor Handverletzungen, 50x0.45 mm Aluminium geprägt, 3190/50, 4250669434517

Warnzeichen nach DIN 4844

Warnzeichen W027 Warnung vor Handverletzungen, Seitenlänge 50 mm

Das dreieckige Schild mit gelbem Grund hat einen breiten schwarzen Rand und eine gelbe Lichtkante. Mittig ist eine Hand zu sehen, welche sich zwischen zwei Flächen befindet. Über der oberen Fläche ist ein nach unten gerichteter Pfeil zu sehen, welcher die Gefahr des Einklemmens zwischen beiden Flächen verdeutlichen soll.

Sicherheitskennzeichen nach DIN 4844/BGV A8 sind Kennzeichen nach alter Norm, die mittlerweile durch die international gültige DIN EN ISO 7010/ASR A1.3 ersetzt wurde. Die DIN 4844/BGV A8 dient nur zur Ergänzung und nur in Zusammenhang mit einer nach §3 ArbStättV durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Bei der Verwendung von Kennzeichen nach BGV A8 muss, laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber erfolgen, inwieweit das Schutzniveau nach aktueller ASR A1.3 erreicht wird.

Nutzen sie dieses Warnzeichen um Gefahrenstellen an welchen Handverletzungen möglich sind, wie z.B. Maschinen oder Anlagen, zu kennzeichnen.

Material:
  • Aluminium geprägt
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Warnzeichen nach DIN 4844

Warnzeichen W027 Warnung vor Handverletzungen, Seitenlänge 50 mm

Das dreieckige Schild mit gelbem Grund hat einen breiten schwarzen Rand und eine gelbe Lichtkante. Mittig ist eine Hand zu sehen, welche sich zwischen zwei Flächen befindet. Über der oberen Fläche ist ein nach unten gerichteter Pfeil zu sehen, welcher die Gefahr des Einklemmens zwischen beiden Flächen verdeutlichen soll.

Sicherheitskennzeichen nach DIN 4844/BGV A8 sind Kennzeichen nach alter Norm, die mittlerweile durch die international gültige DIN EN ISO 7010/ASR A1.3 ersetzt wurde. Die DIN 4844/BGV A8 dient nur zur Ergänzung und nur in Zusammenhang mit einer nach §3 ArbStättV durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Bei der Verwendung von Kennzeichen nach BGV A8 muss, laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber erfolgen, inwieweit das Schutzniveau nach aktueller ASR A1.3 erreicht wird.

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